Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gelten
Allgemeine Ausführungsregeln
Allgemeines
Für die Ausführung gelten:
Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau, siehe DIN 1054
Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude, siehe DIN 4123
Erschütterungen im Bauwesen, siehe DIN 4150
Abbrucharbeiten - Begriffe, Verfahren, siehe DIN 18007
DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau, siehe DIN 18920
Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, siehe DIN EN 1997-1
Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B können in Betracht kommen, wenn ungeeignete Bedingungen auftreten wie:
Abweichungen des Bestandes gegenüber den Vorgaben,
und ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes.
Die Wahl des Verfahrens und des Arbeitsablaufes sowie die Wahl und der Einsatz der Geräte und Maschinen sind Sache des Auftragnehmers, allerdings hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten das gewählte Verfahren und die geplante Vorgehensweise dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben.
Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern. Bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für Bauwerke, Leitungen, Kabel, Dräne unddergleichen sind die Vorschriften der Eigentümer zu beachten. Die erforderlichen Leistungen sind Besondere Leistungen.
Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle und dergleichen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, ist diese zu erkunden. Leistungen zur Erkundung sind Besondere Leistungen.
Werden unvermutet Hindernisse, wie vor aufgelistet, ist der Auftraggeber unverzüglich darüber zu unterrichten. Es sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen. Sollten hierfür Leistungen erforderlich werden, sind dies Besondere Leistungen.
Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind gesndert zu schützen. Solche Schutzmaßnahmen sind Besondere Leistungen.
Vorbereiten des Baugeländes
Grenzsteine und Festpunkte dürfen nur nach Zustimmung des Auftraggebers beseitigt werden. Festpunkte des Auftraggebers für die Abbruch- und Rückbauarbeiten hat der Auftragnehmer zu sichern.
Aufwuchs darf über den vereinbarten Umfang hinaus nur mit Zustimmung des Auftraggebers beseitigt werden.
Durchführung
Unkontrollierte Einstürze sind auszuschließen. Die Standsicherheit ist in allen Phasen der Arbeiten bis zum Zeitpunkt des kontrollierten Abbruchs oder Rückbaus sicherzustellen.
Bei unvorhergesehenen Ereignissen, z. B. Wasserandrang, Bodenauftrieb, Grundbruch, Schäden an baulichen Anlagen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
Bei Gefahr in Verzug hat der Auftragnehmer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Die weiteren Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Erforderliche Leistungen sind Besondere Leistungen.
Werden bei den Arbeiten Abweichungen gegenüber den Angaben in der Leistungsbeschreibung angetroffen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Bei Gefahr in Verzug hat der Auftragnehmer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Erforderliche Leistungen sind Besondere Leistungen.
Bei Arbeiten anfallendes Wasser, z. B. bei Säge-, Fräs- oder Bohrarbeiten, ist aufzufangen und zu entsorgen.
Alle bei den Arbeiten anfallenden Stoffe und Bauteile sind nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers zu trennen, getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern.
Stoffe und Bauteile sind auf folgende Größen zu zerkleinern:
mineralische Baustoffe, < 60 cm Kantenlänge,
Holzbalken < 6 m Länge, < 1,5 m Breite und < 50 cm Dicke,
Metallbauteile < 6 m Länge, < 1,5 m Breite und < 50 cm Dicke bei einer Masse von höchstens 20 t,
sonstige Bauteile < 1,5 m Länge, < 50 cm Breite und < 50 cm Dicke.
Fördern und Laden
Das Aufnehmen und Fördern der anfallenden Stoffe und Bauteile, horizontal außerhalb von Gebäuden bis zu einer Entfernung von 50 m, innerhalb von Gebäuden bis zu einer Entfernung von 20 m,
vertikal bis zu einer Entfernung von 5 m, bei Verwendung von Schuttrutschen bis zu einer Entfernung von 10m,
sowie das Lagern oder das unmittelbare Laden gehören zur Leistung.
Die Wahl der Förderwege bleibt dem Auftragnehmer überlassen.
Zulässige Abweichungen
Bei nicht vorgegebenen Verfahren sind folgende Abweichungen zulässig:
bei der Herstellung von Durchbrüchen bis + 10 cm,
bei der Herstellung von Schlitzen bis +10 cm für die Breite und +5 cm für die Tiefe,
für das Abbrechen von Bauteilen innerhalb von Bauwerken +10 cm.
Stoff- und strukturbedingte Abplatzungen an verbleibenden Bauteilen bis zu einem Abstand von 1 m von der Abbruchgrenze sind zulässig.
Bei vorgegebenen Kernbohrungen sind je 10 cm Bohrtiefe höchstens 5 mm Abweichung von der Bohrachse zulässig.
Beim Sägen mineralischer Baustoffe dürfen Eckbereiche um Bauteildicke überschnitten werden.
Bei vorgegebenen Sägearbeiten an Bauteilen, deren Ebenheit im Rahmen der DIN 18202 liegen, sind folgende Grenzwerte von den Nennmaßen zulässig:
Sägen mit Fugenschneider bei ebenen Oberflächen:
in der Schnittlänge: höchstens 3 cm bezogen auf den Endpunkt, in der Schnitttiefe: höchstens 2 cm je 30 ern,
in der Schnittlinie: 1,2 cm bis 3 m Schnittlänge, 1,6 cm über 3 m Schnittlänge.
Sägen mit Wandsägen bei ebenen Oberflächen:
in der Schnittlänge: höchstens 1 cm bezogen auf den Endpunkt,
- in der Schnitttiefe: höchstens 2 cm je 30 ern,
- in der Schnittlinie: 1,2 cm.
Sägen mit Seilsägen:
- in der Schnittlänge: höchstens 1 cm bezogen auf den Endpunkt,
- in der Schnittlinie: 3 cm.
Beläge und schwimmende Estriche sind vollständig mit folgenden Grenzabweichungen zu entfernen: in der Dicke 5 mm, an Umgrenzungen 2 cm.