Bewegungsfugen
Bewegungsfugen der Bauteile müssen mit gleicher Bewegungsmöglichtkeit übernommen werden (3.14)
Giplsplattenflächen müssen im Abstand maximal von 15 m eingebaut werden, Flächen aus Gipsfaserplatten maximal 10 m (3.1.5).
Einlagige Gipsbeplankung muss mind. 12.5 mm Dicke betragen. Gipslochplatten und Gipsputzträgerplatten mind. 9.5 mm (3.1.6).
Gipsfaserplatten sind mindestens 10 mm dick und gem. Ihrer Zulassung zu verarbeiten (3.1.7)
3.1.8 Anpassungen und Anschlüsse an angrenzende Bauteile Materials sind stumpf ohne Trennstreifen auszuführen.
Anpassungen und Anschlüsse an angrenzende Bauteile unterschiedlichen Materials sind stumpf mit Trennstreifen auszuführen und anzuspachteln.
Geradlinige Haarrisse im Kantenbereich entlang angrenzender Bauteile durch, z. B. Temperaturschwankungen, Bauteilbewegungen sind zulässig.
Treckenbaukonstruktionen bei der Bekleidung von Dachkonstruktionen sind an den Anschlüssen mit Profilen herzustellen.Dies sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.26). Anschlüsse von Gips- und Gipsfaserplatten an thermisch beanspruchte Bauteile, z. B. Einbauleuchten sowie an Bauteile aus anderen Baustoffen sind beweglich auszubilden. Dies sind Besondere Leistungen Abschnitt 4.2.27). Starre Anschlüsse an Durchdringungen, Sanitärinstallation und dergleichen sind schalltechnisch zu entkoppeln.
Fugen zwischen Bodenkonstruktionen und begrenzenden Bauteilen sind mit Randdämmstreifen auszubilden. Bei Doppelböden ist auf eine ausreichende horizontale Abstützung zum begrenzenden Bauteil zu achten.
Kreuzfugen sind nur bei Gips- und Gipsfaserplatten mit gelochter oder geschlitzter Oberfläche zulässig (3.1.9)
Konstruktionen und Bekleidungen aus Elementen, die ein regelmäßiges Raster ergeben, sind fluchtrecht in den vorgegebenen Bezugsachsen herzustellen (3.1.10)
3.2 Verspachtelung Q1, Q2, Q3 und Q4
Bei Gipsplatten auf Flächen ohne optische Anforderungen sind sämtliche Stoßfugen zu verfüllen und das Überspachteln der sichtbaren Befestigungsmittel wie Schrauben oder Nägel , Grundverspachtelung(3.2.1)
Bei Gipsplatten auf Flächen die für matte, füllende Beschichtigungen dienen, sind eine Grundverspachtelung wie vor und eine Nachverspachtelung erforderlich, die keinerlei Spachtelgrate aufweisen dürfen (3.2.2)
Die ATV unterteilt die Anforderungen an die Spachtelqualität nochmals in 2 Stufen (3.2.3)
Bei vielschichtigen Beplankungen sind sämtliche Stoß- und Anschlussfugen zu füllen (3.2.4)
Im Merkblatt für die Verarbeitung von Gipsplatten nach DIN 18180 werden die Verspachtelungen in 4 Qualitätsstufen unterteilt.
Q1
Qualitätsstufe 1 gilt für Oberflächen, an die keine optischen Anforderungen gestellt werden. Hier ist eine Grundverspachtelung, wie das Füllen der Stoßfugen und verspachteln der sichtbaren Befestigungsmittel, wie Schrauben oder Nägelköpfe.
Sofern das gewählte System Bewehrungsstreifen vorsieht, ist das Einlegen dieser Streifen in der Grundspachtelung enthalten.
Q2
Qualitätsstufe 2 ist die Standardausführung und genügt den normalen Ansprüchen an Wand- und Deckenflächen. Sie enthält Q1 und das Nachspachteln bis zum glatten Übergang zur Plattenoberfäche. Diese Oberfläche ist geeignet für Raufasertapeten und matte, mittel- und grobe Anstriche, die mit Lammfellrolle und dergleichen aufgetragen werden.
Q3
Qualitätsstufe 3 ist erforderlich, wenn erhöhte Anforderungen gestellt werden. Sie enthält Q2 mit einem breiteren Verspachteln der Fugen, sowie ein scharfes Abziehen der restlichen Oberfläche. Diese Oberfläche ist geeignet für feine strukturierte Beläge, Anstriche und sonstige Beschichtigungen.
Q4
Qualitätsstufe 4 gilt für höchste Anforderungen an die Oberfläche. Hier wird die gesamte Plattenoberfläche mit einer durchgehenden Spachtelschicht überzogen. Diese Oberfläche ist geeignet für glatte Bekleidungen, wie z. B. Vinyltapeten , Lasuren oder sonstige hochwertige Beschichtungen.
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