Planungsbüro BlumSIMPLE

ATV DIN 18301 Bohrarbeiten
4 Nebenleistungen und Besondere Leistungen
Ausgabe 2019- 10

Bohrrohre Bohrgestänge Bohrwerkzeuge

Nebenleistungen nach DIN 18301

Nebenleistungen sind in der Leistung enthalten und werden nicht gesondert berechnet. In der Rechnungsprüfung ist trotzdem darauf zu achten, dass diese Leistungen nicht zusätzlich berechnet werden.

Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299

Unterhalten des Arbeitsplanums.

Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichen nach § 3 Abs. 4 VOB/B.

Umsetzen der Bohreinrichtung von Bohransatzpunkt zu Bohransatz­punkt.

Entsorgen von Stützflüssigkeiten oder Bohrspülungen, soweit diese nicht vom Auftraggeber verlangt sind. Die Entsorgung ist dem Auftraggeber nachzu­weisen.

Mehrverbrauch von Stützflüssigkeiten oder Bohrspülungen bis 10 % des jeweiligen theoretischen Volumens.

Bei Einsatz von Stützflüssigkeiten das Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Spritzschutz bis 2 m Höhe ab Oberseite Arbeitsplanum.

4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299.

 

Besonderen Leistungen

Besondere Leistungen werden gesondert berechnet und hier gibt es die Möglichkeit, die einzelnen Positionen in der Leistungsbeschreibung pauschal zu erfassen oder als eigene Position auszuschreiben. Die pauschale Ausschreibung ist einfacher, aber in der Regel teurer.

Leistungen für besondere Maßnahmen zum Feststellen des Zustands der baulichen Anlagen einschließlich der Straßen sowie der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen vor Beginn der Bohrarbeiten, z. B. Beweisgutachten, Kamerabefahrungen, Tragfähigkeitsuntersuchungen.

Herstellen, Befestigen, Ertüchtigen und Entfernen des Arbeitsplanums, von Stell- und Lagerplätzen sowie von Zufahrtswegen, Brücken und dergleichen auf vom Auftraggeber bereitgestellten Flächen.

Beseitigen von Aufwuchs, Steinen, Blöcken und Bauwerksresten.

Erkundungs- und Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich vermuteter oder bekannter Kampfmittel.

Umsetzen der Bohreinrichtung von Bohransatzpunkt zu Bohransatz­punkt und Umrüsten der Bohreinrichtung aus Gründen, die nicht vom Auftrag­nehmer zu vertreten sind.

Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Spritzschutz- oder Lärmschutz­einrichtungen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.1.6.

Entnahme von Gasproben sowie Feststellen der Gasart, der Gasmenge und des Gasdrucks.

Liefern, Füllen, Beschriften und Vorhalten der Behälter für Boden-, Fels-, Wasser- und Gasproben.

Entnehmen, Behandeln, Transportieren und Aufbewahren von Proben. 4.2.11 Wasserstandsmessungen in bestehenden Brunnen, Grundwassermess­stellen und Gewässern.

Fördern des Bohrgutes und der verwendeten Stützflüssigkeiten oder Bohrspülungen auf ein Zwischenlager über 50 m Entfernung.

Entsorgen des Bohrgutes. Die Entsorgung ist dem Auftraggeber nach­zuweisen.

Entsorgen der Stützflüssigkeit oder der mit Spülzusätzen versehenen Bohrspülung, soweit die Stützflüssigkeit oder die Zusätze vom Auftraggeber verlangt sind. Die Entsorgung ist dem Auftraggeber nachzuweisen.

Anpassen der Spülzusätze bei von der Leistungsbeschreibung abwei­chenden Baugrundverhältnissen.

Leistungen am offenen Bohrloch zum Durchführen von Messungen und Untersuchungen.

Durchführen von Messungen im Bohrloch, z. B. Neigung, Bohrloch­verlauf, Beschaffenheit der Bohrlochwand.

Einmessen der Bohrung nach Lage und Höhe. Erstellen eines Lage­oder Bestandsplanes.

Vorhalten der Bohrrohre im Baugrund für Beobachtungen sowie bau­oder geotechnische Untersuchungen.

Zeichnerische Darstellung der Bohrergebnisse.

Verfüllen der Bohrlöcher nach DIN EN ISO 22475-1.

 

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