Grundflächen und Rauminhalte sind nach DIN 277 zu ermitteln. Insbesondre für den Sozialen Wohnungsbau wurde die Wohnflächenverordnung erlassen. Die Verordnung regelt einheitlich die Berechnung der anrechenbaren Wohnfläche. Auch im freifinanzierten Wohnungsbau verweist der Gesetzgeber auf diese WoFlV 2004 hin.Wohnflächenverordnung 2004WoFlV ersetzt die 2. Berechnungsverordnung Hier finden Sie ein komplett durchgerechnetes Berechnungsbeispiel mit Bauplänen nachrechenbar...(auch für Laien verständlich). |
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Anrechenbare Wohnfläche |
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1. Anwendungsbereich
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Wohnfläche beginnt ab der Haustür. Alle dargestellten Räume im Erd- und Dachgeschoss gehören zu dieser Wohnung. Das Kellergeschoss und der Spitzboden sind nicht anrechenbar. Die Treppengrundrissfläche ist ebenfalls nicht anrechenbar. Beispiel 2: Wohnhaus mit 3 WE |
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Im Erdgeschoss befindet sich eine abgeschlossene Wohneinheit. Im Dachgeschoss 2 Wohnungen. Die Wohnfläche beginnt ab jeder Wohnungstür. Das TRH gehört nicht zur Wohnfläche, ebenso die zugehörigen Kellerräume. | |
Die schraffierte Grundfläche gehört nicht zur Einliegerwohnung, ebenso der Kellerraum für diese Wohnung ist nicht anrechenbar für die Wohnfläche .Der Kellerraum muss von der Wohnung zugänglich sein, dann ist er zum Beispiel als Abstellraum anrechenbar. Einfach verlegte Terrassenplatten ohne Gründung, seitlicher Umschließung oder Überdeckung sind als Wohnfläche nicht anrechenbar, wird in der Verordnung aber nicht klar ausgedrückt.Berechnung der Grundfläche
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1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der Raumhöhe von mehr als 1,50 m aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,10 Quadratmeter beträgt: Mit Mauervorlagen unter 1,50m Höhe sind hauptsächlich in Bad und Duschräumen die sanitären Vorwandinstallationen gemeint. Sie dienen als Ablagefläche und diese Grundflächen sind anrechenbar. | |
2. Treppen
mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze sind nicht
anrechenbar. Treppen bis zu 3 Steigungen und deren Treppenabsätze sind anrechenbar und gehören zur Wohnfläche. |
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3. Nicht zuzurechnen sind grundsätzlich die Grundflächen der Türnischen. | |
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fußboden herunter reichen und mehr als 0, 13 Meter tief sind, gehören zur Wohnfläche(keine Heizungsnischen). | |
(5) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig
gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln.
Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt,
muss diese • 1. Für ein Genehmigungs-, Anzeige-,
Genehmigungsfreistellung- oder ähnliches Verfahren nach dem
Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein
bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für
ein solches geeignet sein und • 2. Die Ermittlung der lichten Maße zwischen den
Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum neu zu ermitteln. Anrechenbare Grundflächen nach § 4 |
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Grundflächen unter Treppen sind bis zu zwei Meter lichte Höhe der Wohnfläche zuzurechnen. | |
Grundflächen unter Dachschrägen sind bis zur lichten Höhe von 1,50m zuzurechnen.Diese Methode ist einfacher in einem Schritt durchzuführen (2,00 + 1,00) / 2 = 1,50 m | |
3 Unbeheizte Wintergärten, Schwimmbäder und
ähnliche nach allen Seiten geschlossenen und überdeckten
Räumen sind zur Hälfte anzurechnen. 4 Balkone, Terrassen, Loggien und Dachgärten die teilweise
geschlossen oder überdeckt sind werden in der Regel zu einem
Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
angerechnet. Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume
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Aufenthaltsräume unter Dachschrägen müssen eine ausreichende lichte Höhe über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50m bleiben außer Betracht. In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume. Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume; Einzelne Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, sind im Kellergeschoss zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im Erdgeschoss gehören und mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden sind. Im übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn das Gelände vor wänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichender Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über dem Fußboden liegt. |
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