§ 18 bestimmt die Höhen
Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
§ 19 bestimmt die Grundflächenzahl (GRZ)
Grundflächenzahl bestimmt die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen die auf dem Grundstück gebaut werden können.
Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stehplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. Baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden.
§ 20 bestimmt die Geschossflächenzahl und Geschossfläche (Vollgeschoss)
Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Hier finden Sie zahlreiche Beispiele, wie man die Geschossigkeit ausnutzen kann auf unserer Website "Exklusive Wohnanlagen"!
Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
§ 21 bestimmt die Baumasenzahl und Baumasse
Das gilt aber nur für Gewerbe- und Industriegebiete.
Baunutzungsverordnung und Landesbauordnung
In der Baunutzungsverordnung wird aber nicht alles geregelt, sondern hier tritt die Landesbauordnung in Kraft und wie der der Name schon sagt, das wird Länderweise geregelt wie: Nachweis der Vollgeschosse und Abstandsflächen.